Satzung

Version 2.0 vom 01.11.2019 auf der JHV am 30.10.2019

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Bürgerforum Engelsby e.V.“ (BFE) und hat seinen Sitz in Flensburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und wird gerichtlich wie außergerichtlich von dem/der Ersten Vorsitzenden oder seinem/seiner Vertreter*in vertreten.

§ 2 Ziele und Zweck

Das Ziel des Vereins ist, Maßnahmen zur bürgerfreundlichen Gestaltung des Stadtteiles Engelsby zu entwickeln und zu verwirklichen.

Der Zweck des Vereins ist die Gestaltung des Stadtteiles sowie der Erhalt und die
Förderung der lebensgerechten Umweltbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen.

Zur Verwirklichung der Vereinsziele beteiligt sich der Verein an öffentlichen Diskussionsveranstaltungen und bringt die entwickelten Ideen und Vorschläge in die entsprechenden Gremien ein.

Der BFE gestaltet den Stadtteil mit den Bürgern, um frühzeitig auf die Neuerungen
der Technik und der Gesellschaft vorbereitet zu sein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Das BFE ist parteipolitisch neutral und bekenntnismäßig ungebunden. Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Mitgliedschaft, Aufnahme

(1) Die Mitgliedschaft im BFE können sowohl natürliche wie juristische Personen
erwerben. Die Beitrittserklärung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

— den Tod beziehungsweise das Erlöschen einer juristischen Person,

— eine schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Jahresende,

— einen Ausschluß durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Ziele des BFE verstößt oder seinen Verpflichtungen
schuldhaft nicht nachkommt.

(3) Gegen einen Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

— die Mitgliederversammlung
— der Vorstand
— der/die Rechnungsprüfer*innen

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des BFE. Sie beschließt die grundsätzlichen Richtlinien für die laufende Tätigkeit des Vereins. Ihr sind insbesondere vorbehalten:

— die Beschlussfassung über die Berichte des Vorstands und des/der
Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin

— die Wahl und Entlastung des Vorstands und die Bestimmung des/der
Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin

— eventuelle Änderungen der Satzung

— eine Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung soll innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß eines Geschäftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht, stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen. Die Einladung kann per Brief oder einem anderen Medium versandt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn dies unter Angabe von Gründen von 20 % der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

— Dem/der 1. Vorsitzenden

— dem/der 2. Vorsitzenden

— dem/der Kassenwart*in

— dem/der Schriftführer*in

— einem oder mehreren Beisitzerinnen

welche jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Vorstand leitet die Arbeit.

§ 8 Rechnungsprüfer

Der/die Rechnungsprüfer*in hat die Kassengeschäfte des Vereins rechnerisch zu
überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

§ 9 Finanzen

(1) Das BFE ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BFE fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(3) Zur Deckung seiner sachlichen Unkosten (Papier-, Kopier- Portokosten, Raummiieten etc.) erhebt das BFE einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Diäten, Sitzungsgelder oder sonstige Entschädigungen werden weder an Mitglieder noch an Vorstandsmitglieder gezahlt.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des BFE ist die Zustimmung von 3/4 der erschienenen
Mitglieder einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
erforderlich.

(2) Bei Auflösung des BFE oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
sein Vermögen an den Verschönerungsverein Flensburg e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

( Diese Fassung der Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 30.10.2019
von den Mitgliedern beschlossen. )